Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen


1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

1.1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit wirksamen Abschluss des Kaufvertrages an erkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Wirkung.
Für Miet-, Wartungs-, und Full-Service-Verträge gelten zusätzliche Sonderbedingungen des Auftraggebers nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.

1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

1.3. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Alle Mengen- Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

1.4. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

1.5. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden. Auch die Änderung der Schriftformklausel bedarf für ihre Wirksamkeit ihrerseits der Schriftform.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Unsere Preise verstehen sich in EUR ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2. Rechnungen sind zahlbar netto nach Rechnungserhalt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2.3. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

2.5 Hinweis auf Tilgungsbestimmung: Zahlungen des Auftraggebers werden auf zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Anderslautende Tilgungsbestimmungen durch den Zahlungsschuldner entfalten nur dann der Hain GmbH gegenüber Wirkung, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

3.1. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine Auskunft, die Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lässt, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterbearbeitung bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

3.2. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.

3.3. Bei verspäteter Zahlung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Rückforderung berechtigt und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ein Abzahlungsgeschäft liegt vor und § 5 AbzG findet Anwendung.

4.3. Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu unterrichten.

5. Lieferzeit und Verzugsentschädigung

5.1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Ist Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.

In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.

5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.3. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen.

5.4. Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung.

Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

5.5. Erwächst dem Auftraggeber wegen einer von uns verschuldeten Lieferverzögerung nachweisbar Schaden, so ist er, nachdem er uns eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat , unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, einen Verzugsschaden geltend zu machen.

Bei Teilverzug beträgt er höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

Der Auftraggeber hat im Falle des Teilverzuges das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

6. Rücktritt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Vertragsanpassung

6.1. Liegt Liefer- oder Leistungsverzug vor und macht der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so wird unsere Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, auf den für uns bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens aber 20% des Wertes des Auftrages, der nicht erfüllt wurde, beschränkt. Dasselbe gilt im Fall von uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung.

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden.

6.2. Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des §326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung können wir 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

Sofern die Ereignisse im Sinne Ziff. 5.4. beim Annahmeverzug durch den Auftraggeber die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung bzw. Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Leistung durch uns, ist der Vertrag angemessen anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will eine Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies unverzüglich dem anderen Teil schriftlich mitzuteilen.

7. Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

7.1. Wir liefern, sofern nichts anderes vereinbart ist, unfrei und unversichert nach unserer Wahl ab Offenbach oder Werk. Wird Lieferung frei Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten effektiv oder pauschal in Rechnung zu stellen. Auch können wir auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden versichern.

7.2. Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Ausstellung übernommen haben. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

7.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gem. Ziff. 8 entgegenzunehmen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigen.

8.2. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind.

8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend vom Tage der Anlieferung. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt . Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

8.4 Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben.

Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

8.5 Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz insbesondere wegen Folgeschäden werden, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

9. Haftung für Nebenpflichten und unerlaubten Handlung, Verjährung

Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gilt für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelung unter Ziffer 8 entsprechend.

10. Reklamationen

10.1. Ihre Reklamation können wir nur bearbeiten, wenn Sie uns unverzüglich gemeldet wird. Transportschäden bitte sofort nach Erhalt der Ware melden.

10.2. Bei Retouren auf Wunsch des Auftraggebers kommt eine Retouren Pauschale von € 9,95 pro Auftrag in Anrechnung.

10.3. Artikel aus der Direktbelieferung – ab Hersteller – mit roter Artikelnummer im Katalog und Artikel aus der Sonderbeschaffung (Specials) sind vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen.

10.4. Eine Rücknahme erfolgt nur in wiederverkaufsfähigem Zustand und Originalverpackung und einem uns vorher zugesandten und vollständig ausgefüllten Reklamationsschein.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Reparaturen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer Firma. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Schecksachen ist Offenbach/Main, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

II. Miet- und/ oder Wartungsvertrag


1. Umfang / Vertragsgegenstand

1.1 Das System wird entsprechend den Betriebsbedingungen gewartet, gereinigt und justiert, damit es funktionstüchtig und in einem guten Zustand gehalten wird.

1.2 Der Wartungsvertrag beinhaltet insbesondere (inkl. Aller Kosten): An- und Abfahrt des Servicetechnikers; Arbeitszeit ; Lieferung und Einbau sämtlicher Ersatzteile und Verschleißteile (z.B. Bildtrommel, Heizwalzen, etc.) sowie sämtlichen Verbrauchsmaterial (z.B. Toner, Developer, etc.), nicht jedoch Papier, Heftklammern und Strom;

1.3 Der Tonerverbrauch/Preise basieren auf der Kalkulation eines Deckungsgrades von 5% pro Farbe + Seite DIN A4 / Scan. (gem. Standard-Brief Brüssel). Bei einem höheren Deckungsgrad hat der Vermieter das Recht, die Preise mit einer Benachrichtigungsfrist von 14 Tagen zu ändern.

1.4 Der Wartungsvertrag umfasst nicht bzw. nur gegen gesonderte Berechnung:
• Instandsetzungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Missbrauch, Feuer, Wasser, Einbruch höhere Gewalt, Stromausfall, Eingriffe unberechtigter Dritter sowie Arbeiten, die durch Nichtbefolgung der gelieferten Betriebsanleitung, erforderlich werden.
• Instandsetzungen, die auf der Verwendung von nicht von der Firma Hain oder dem Hersteller empfohlenen Verbrauchsmaterials, insbes. Papier, beruhen.
• Instandsetzungen, die auf Überbeanspruchung des Systems beruhen. Überbeanspruchung liegt vor, wenn die vom Hersteller angegebene Maximalleistung überschritten worden ist.
• Support und Reparaturen an Controllern
• Kalibration des Systems mittels Densitometer
• Netzwerkintegration
• Bereitstellung der erforderlichen elektrischen Anschlüsse
• Schaffung der Rahmenbedingungen für die Einbindung in EDV Netzwerke des Kunden

1.5 Die Installation des Systems bzw. Netzwerkintegration wird ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Systembetreuer bzw. EDV-Administrator des Kunden durchgeführt.

2. Durchführung

2.1 Die Zahl der Besuche zur Durchführung der Wartung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Firma Hain und werden mit dem Kunden abgestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, den Technikern der Firma Hain bzw. des Herstellers das System für die Wartung während der üblichen Bürozeiten zugänglich zu machen. Unterbleibt dies trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist, so gilt die Verpflichtung der Firma Hain als erfüllt.

2.2 Als übliche Bürozeiten gelten Montag – Donnerstag 8.00 – 17.00 Uhr / Freitag 8.00 – 15.00 Uhr. Etwaige auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Bürozeiten durchgeführte Arbeiten werden dem Kunden gesondert berechnet.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde ist verpflichtet die Firma Hain unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen; Schäden am bzw. ein Verlust des Systems bekannt werden; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen Dritter in das System erfolgen. In diesem Fall ist der Kunde auch verpflichtet, den Dritten über das Eigentum der Firma Hain am System zu unterrichten.

3.2 Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, ist er der Firma Hain zumSchadenersatz verpflichtet. Das beinhaltet insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten, die durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter erfolgen.

3.3 Der Kunde ist weiter verpflichtet, der Firma Hain spätestens am dritten Werktag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats den Zählerstand des Systems schriftlich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich, Zählerstände auf Anforderung jederzeit für Abrechnungszwecke schriftlich mitzuteilen. Die Firma Hain ist berechtigt, Zählerstände zu diesem Zweck auch selbst zu ermitteln.

Bei Ausfall des Zählers ist die Firma Hain berechtigt, Zählerstände auf Basis bisher erfasster Zählerstände auf den aktuellen Stand hochzurechnen und abzurechnen.

Für die Abrechnung zugrunde gelegt wird eine DIN A4 Seite. Eine DIN A3 Seite zählt für Abrechnungszwecke als zwei Seiten.

Nicht verbrauchte Freiseiten verfallen am Ende eines Kalenderjahres.

4. Kündigung

4.1 Wird der Wartungsvertrag gekündigt, wird zum Kündigungstermin genau nach Zählerstand abgerechnet. Alle unverbrauchten Verbrauchsmaterialien (z.B. Toner, Starter, Bildträgertrommel) werden berechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist.

4.2 Als außerordentlicher Grund für die Kündigung des Wartungsvertrages gilt für die Firma Hain auch die Tatsache, dass der Hersteller des zu wartenden Gerätes die Produktion von einzelnen, mehreren oder allen Ersatzteilen eingestellt hat. Die Kündigung kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund greift nur dann, wenn die Firma Hain mindestens drei Monate vor Zugang der Kündigungserklärung in Textform oder per Email darauf hingewiesen hat, dass der Hersteller des zu wartenden Gerätes die Herstellung einzelner, mehrerer oder aller Ersatzteile einstellt.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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