Ventilator nutzen oder Handy aufladen: Was ist im Büro erlaubt?

Was ist im Büro erlaubt? HAIN® GmbH. Mehr Büro geht nicht. Mann im Büro blickt auf Ventilator im Hintergrund

 

Die Temperatur steigen langsam und in manchen Büros wird es nun wieder richtig warm. Der Arbeitsschutz fordert von Arbeitgebern erst ab 26 °C Raumtemperatur Maßnahmen gegen die Sommerwärme. Bis dahin wird es vielen aber längst zu heiß hinter dem Schreibtisch. Dürfen Sie dann einfach einen Ventilator im Büro anschließen? Oder wie sieht es mit dem Laden des privaten Handys aus?

Kostenpunkt

Das Aufladen eines Handys kostet bei einem Strompreis von 46,91 ct/kWh (landesweiter Durchschnitt im April 2023 laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.) weniger als 1 Cent pro Aufladung. Ein Samsung Galaxy S22 Ultra kommt beispielsweise auf Ladekosten von 0,00903 Euro. Die Ladung eines iPhone 13 kostet 0,00582 Euro. Regelmäßiges Aufladen an 200 Arbeitstagen verursacht damit Gesamtkosten von circa 1,8 Euro beziehungsweise etwa 1,16 Euro. Bei einem Ventilator fällt die Rechnung etwas höher aus. Bereits bei der kleinsten Einstellungsstufe benötigen Boden- oder Tischventilatoren 20 bis 50 Watt Strom pro Stunde. Laufen Sie mit durchschnittlich 35 Watt sechs Stunden an fünf Arbeitstagen in der Woche, ergibt das zum aktuellen Preisniveau 2,13 Euro Stromkosten allein in einem Monat.

Die eine oder andere Erlaubnis

Ob es sich hierbei um Bagatellbeträge handelt, spielt für die Bewertung privaten Stromverbrauchs am Arbeitsplatz keine Rolle. Arbeitgeber oder Unternehmen müssen für die Kosten aufkommen und dürfen deswegen entscheiden, ob sie ihren Angestellten einen Teil des Stroms unentgeltlich überlassen. Die Erlaubnis kann auf zwei Wegen erfolgen: ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln. Dieses Handeln entsteht, wenn Chefs oder Chefinnen von den privaten Handyladegeräten wissen und deren Nutzung tolerieren. Gleiches gilt für Ventilatoren für angenehme Temperaturen im Büro und andere private Elektrogeräte am Arbeitsplatz. Liegt weder das eine noch das andere Einverständnis vor, begehen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sogar streng genommen eine Straftat, weil sie durch unerlaubte Stromnutzung im Sinne des Strafgesetzbuchs „Strom entziehen“. Zu einer Strafanzeige wird es deswegen zwar wohl nicht kommen, aber eine Abmahnung ist möglich – im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Arbeitsschutz

Denn mit der Nutzung privater Elektrogeräte am Arbeitsplatz verbindet sich aus Arbeitgebersicht nicht nur eine Kostenfrage, sondern genauso ein Haftungsaspekt. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind sie für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich und dürfen ihr Personal nicht gefährden. Zu den möglichen Gefahrenquellen zählen unter anderem elektrische Geräte aller Art. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt deswegen vor der ersten Inbetriebnahme und später regelmäßig die Überprüfung aller Geräte durch eine Fachkraft. Dabei werden in der Verordnung zwar ausdrücklich nur Arbeitsmittel genannt, die für gewöhnlich von den Arbeitgebern gestellt und für die Tätigkeit benötigt werden. Aber: Sind weitere private Geräte erlaubt beziehungsweise toleriert, muss ebenso deren Betriebssicherheit gewährleistet sein. Ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und schlimmstenfalls entsteht eine Straftat bei vorsätzlicher Gefährdung. Arbeitgeber sollten hier aber nicht nur das Risiko sehen, sondern eher eine Chance für mehr Arbeitgeberattraktivität. Die steigt definitiv, wenn sie Ihren Angestellten neben hochwertiger, ergonomischer Büroeinrichtung auch Extras wie einen Kaffeeautomaten oder Ventilatoren spendieren und diese zusammen mit den weiteren Geräten im Unternehmen prüfen lassen. Genauso lassen sich schnell praktikable wie sichere Lösungen für das Aufladen von privaten E-Bike- oder Handyakkus im Büro finden – zum Beispiel mit dem Einbau eines feuerfesten Ladeschranks.